Wassertechnische Gesellschaft Lude GmbH & Co. KG

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht auf ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Unternehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Unternehmers sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Schriftliche Vereinbarungen unserer Vertreter, sowie alle mündlichen, telefonischen oder telegrafischen Absprachen, sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt sind.

 

2. Der Vertrag kommt mit rechtswirksamer Unterzeichnung durch beide Parteien oder deren Bevollmächtigte zustande.

 

3. Maß- Gewichts- und Leistungsangaben sowie Bilder, Muster und Zeichnungen sind nur beispielhaft zu verstehen. Bindend ist lediglich die getroffene Vereinbarung.

 

4. Die anwendungstechnische Beratung ist kein Vertragsbestandteil. Hier werden lediglich Erfahrungsschätze mitgeteilt. Ob das jeweilige Produkt für die Zwecke des Käufers geeignet ist, liegt in dessen Risikobereich.

 

§ 3 Preise

1. Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO zu dem am Liefertag gültigen Listenpreis. Die Preise verstehen sich ab Werk. Verpackung, Porto, Frachten und evtl. Versicherungen sind darin nicht eingeschlossen. Diese werden gesondert erhoben. Außerdem muss bei Kleinaufträgen bis zu 50,- Euro ein besonderer Kostenzuschlag von 30,- Euro erhoben werden. Zu den Nettopreisen tritt die jeweils am Liefertag gültige Umsatzsteuer.

 

§ 3 Lieferung

1. Lieferfristen gelten grundsätzlich vorbehaltlich. Unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb der Willensbildung des Unternehmers liegen (höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, mangelnde Selbstzulieferung aus dem Rohstoff- oder Energiesektor usw.) führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen. Der Unternehmer behält sich für diesen Fall ein Rücktrittsrecht vor. Er verpflichtet sich, im Falle eines Rücktritts von seiner Seite, den Kunden zu informieren und bereits erhaltene Leistungen zurückzugewähren.

 

2. Lieferfristen beginnen grundsätzlich erst dann, wenn alle zur Fertigstellung des Auftrags benötigten Unterlagen eingegangen sind.

 

3. Die Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn die Ware versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird.

 

4. Gerät der Unternehmer in Verzug, so hat der Kunde die gesetzlich zu setzende Nachfrist von vier Wochen einzuhalten.

 

5. Weigert sich der Kunde, die Ware zum vereinbarten Liefertermin anzunehmen, ist er verpflichtet, die dadurch entstehenden
Kosten (z.B. Zwischenlagerung, erneute Anlieferung usw.) zu tragen.

 

6. Bei Lieferung/Versand ab Werk erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

 

7. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

 

§ 4 Gewährleistung

1. Ist die vertraglich zu erbringende Leistung bzw. der Leistungsgegenstand mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungs-
frist durch Fabrikations- und Materialmängel schadhaft, liefert der Unternehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessert nach. Hierzu ist dem Unternehmer ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen vor Ort zu überprüfen.

 

2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

3. § 4 Ziff. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, falls der Unternehmer an den Kunden lediglich bewegliche Sachen verkauft und der Kunde ein Verbraucher ist (§ 474 BGB).

 

4. Dem Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Montage, schriftlich mitgeteilt werden.

 

5. Verkauft der Unternehmer an den Kunden bewegliche Sachen, so beträgt die Gewährleistungsfrist für die diesbezüglichen Schadenersatzansprüche ein Jahr, soweit der Vertragsgegenstand nicht eine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise ein Bauwerk darstellt. Der gesetzliche Verjährungsbeginn ist maßgeblich. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, falls der Unternehmer vorsätzlich die Haftung herbeiführt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

7. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind. 

 

§ 5 Schadenersatz

1. Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Fall der Übernahme einer Garantie haftet der Unternehmer nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.


2. In folgenden Fällen ist die Haftung des Unternehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt:
a) im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise,
b) im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) oder
c) im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern wir nicht ausdrücklich als Verkäufer gegenüber dem Besteller als Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.


3. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.


4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Mitarbeiter oder Beauftragten des Unternehmens.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmers. Ansprüche aus einer Weiterveräußerung des Gegenstands, aus der Verarbeitung des Gegenstands oder aus einem sonstigen Rechtsanspruch in Bezug auf den Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes, tritt der Besteller hiermit sicherungsweise an den Unternehmer ab.

 

§ 7 Zahlung

1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei netto, es sei denn, dass Sonderregelungen eingeräumt wurden. Skontogewährung kann jedoch nur erfolgen, wenn keine vorigen Rechnungen unausgeglichen sind.

 

2. Zahlungen durch Wechsel bedürfen besonderer Vereinbarungen. Skontogewährungen sind dann ausgeschlossen. Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer zur Berechnung angemessener Verzugszinsen berechtigt.

 

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für beide Teile ist Unterthingau.

 

2. Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen sind, wird Kempten für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche als Gerichtsstand vereinbart.

 

§ 9 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder gar des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle der gegebenenfalls unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

 

 

 

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Filterdüsen und Zubehör für die Wasseraufbereitung